Tipps für RadlerInnen

Die Straßenverkehrsvorschriften werden regelmäßig an das Verkehrsgeschehen angepasst, insbesondere an den Stand der Unfallforschung. Wer sich an die Verkehrsregeln hält, fährt auf der sicheren Seite.

Die Promillegrenzen auf dem Rad sind deutlich lockerer als beim Autofahren.

Die erste Alkoholgrenze liegt bei 0,3 Promille. Fahrradfahren gilt rechtlich als in Ordnung – aber nur wenn das Fahrverhalten nicht auffällig ist und kein Unfall passiert. Eine unsichere oder auffällige Fahrweise kann zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien sein,  das Überqueren einer roten Ampel oder bereits ein Abbiegen ohne Handzeichen.

Sollte die Promillegrenze von 1,6 erreicht oder überschritten werden, hat das schon härtere Konsequenzen. Denn ab hier wird von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ gesprochen. Das wird als Straftat geahndet und entsprechend bestraft. Hier darf mit einer ordentlichen Geldbuße, drei Punkten in Flensburg und einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gerechnet werden. Besteht man die genannte Untersuchung nicht, kann ein Führerscheinentzug die Folge sein.

Übrigens: Auch wenn bei FußgängerInnen keine konkreten Promillegrenzen vorliegen, kann es unter Umständen passieren, dass betrunkenen FußgängerInnen der Führerschein entzogen wird. Es kommt es hier einzig und allein auf ihr Verhalten an.

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